Liebe Freundinnen und Freunde des UZ-Pressefestes,
liebe Genossinnen und liebe Genossen,
die UZ-Pressefeste, Volksfeste des Friedens und der Solidarität, sind seit Jahrzehnten politische und kulturelle Höhepunkt für die gesamte Linke in unserem Land. Wir bereiten bereits das 21. UZ-Pressefest vor und freuen uns erneut auf tausende Besucherinnen und Besucher in Berlin. Vom 27. bis 28. August 2022 heißt es dann wieder: Gemeinsam kämpfen – gemeinsam feiern!
Eintritt frei! Das Kultur- und Diskussionsprogramm findet in Berlin auf dem Rosa-Luxemburg-Platz auf zehn Bühnen und in zahlreichen Zelten und Biergärten statt, natürlich mit großem Kinderfest und einem Flohmarkt für Schnäppchenjäger.
Damit alle mitfeiern können, bitten wir diejenigen, die es sich leisten können, um eine solidarische Spende.
Bitte die Spende einfach mit dem Hinweis „UZ-Pressefest“ auf das Spendenkonto des DKP-Parteivorstands überweisen:
GLS-Bank | BIC: GENODEM1GLS | IBAN: DE63 4306 0967 4002 4875 01
Spenden über PayPal
oder das Kontaktformular verwenden
Die Hälfte zahlt das Finanzamt
Spenden an politische Parteien können bei der jährlichen Steuererklärung angegeben werden. Dafür brauchst Du eine entsprechende Spendenbescheinigung, die Dir die DKP ausstellt und zusendet. Diese kannst Du Deiner Steuererklärung beilegen und erhältst bis zu einer gewissen Höhe die Hälfte Deines gespendeten Betrags vom Finanzamt zurück.
Hintergrund
Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuwendungen von natürlichen Personen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien wie folgt steuerlich abzugsfähig:
Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.300,- € jährlich, werden nach dem EStG § 34 g berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages, d. h. max. 825,- € bzw. 1.650,- €, von der Steuerschuld abgezogen werden. Außerdem sind Zuwendungen an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.650,- € bzw. 3.300,- € nach dem EStG § 10 b Absatz 2 steuerlich abzugsfähig. Sie können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, soweit für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34 g gewährt worden ist.